Kirchenmusik in Rotenburg

Satzung

§ 1 Der Verein führt den Namen Rotenburger Kirchenmusikverein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Verein: Rotenburger Kirchenmusikverein e. V. Der Verein hat den Sitz in Rotenburg (Wümme).

§ 2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kirchenmusik an der Stadtkirche Rotenburg (Wümme). Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu verfolgen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5 Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres austreten. Ein Mitglied kann aus dem Verein nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenwart.

Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Unter den Mitgliedern des Vorstandes sollen zwei Mitglieder der Ev.- luth. Stadtkirchengemeinde in Rotenburg (Wümme) sein. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes wirksam vertreten, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.

 

§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

§ 9 Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief, e-mail oder durch Veröffentlichung in der Rotenburger Kreiszeitung einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmt. Zu Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, es sei denn, dass ein Mitglied eine schriftliche geheime Abstimmung verlangt. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.- luth. Stadtkirchengemeinde Rotenburg (Wümme), die das Vermögen für kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden hat.

Satzung Rotenburger Kirchenmusikverein e.V.